Der Umgang mit dem unvermeidlichen Tod birgt grundsätzliche Fragen des menschlichen Selbstverständnisses. Es geht dabei auch darum, wie weit das Sterben als natürlicher Bestandteil des Lebens gestaltet und begleitet werden kann und ob es zur Freiheit des Menschen gehört, seinem Leben selbst ein Ende zu setzen. Die moderne Medizin ist heute in der Lage, das Leben deutlich zu verlängern. Dadurch wächst aber das Risiko von langem Siechtum und quälendem Sterben. Dies fordert den Einzelnen wie die gesamte Gesellschaft heraus, sich immer wieder mit den Umständen des Sterbens und dem Tod auseinanderzusetzen.
Ein tiefgreifendes Verständnis des Phänomens des Todes ist hierbei elementar. Im Zentrum steht zum einen die ontologische Frage danach, wie der Tod eines Menschen zu definieren ist. Todeskriterien wie das Hirntod-Kriterium oder das kardiopulmonale Kriterium bilden den rechtlichen und ethischen Rahmen für Entscheidungen am Lebensende. Die Definition beeinflusst maßgeblich die Zulässigkeit der Anwendung oder Unterlassung medizinischer Maßnahmen und betrifft damit auch die Möglichkeiten der Patientenverfügung und der Palliativversorgung sowie die der Organspende. Ebenso zentral ist die epistemologische Frage danach, wie der Tod festgestellt werden kann. Eine Antwort auf diese Frage muss auf Todeskriterien sowie auf spezifische Verfahren zur praktischen Feststellung verweisen.
In den letzten Jahren wurden durch die rechtliche Aufwertung des Instruments der Patientenverfügung überdies die Möglichkeiten der Selbstbestimmung am Lebensende erweitert. Auch der Ausbau von Palliativmedizin und Hospizarbeit trägt dazu bei, Ängste vor unerträglichen Schmerzen, Einsamkeit und Fremdbestimmung im Sterbeprozess abzubauen. All diese Möglichkeiten lassen sich auch als Suizidprävention verstehen. Wenn sie versagen oder nicht zu überzeugen vermögen, stellt sich einigen Menschen die Selbsttötung als letzter Ausweg dar. Grundsätzlich sind in Deutschland sowohl der Suizid bzw. Suizidversuche als auch die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar. Dagegen ist die Tötung auf Verlangen strafbewehrt. Allerdings sind die Grenzen zwischen den verschiedenen Formen der Mitwirkung beim Sterben eines anderen, die zum Beispiel mit den Unterscheidungen aktive vs. passive bzw. direkte vs. indirekte Sterbehilfe angesprochen werden, oft fließend und hinsichtlich ihrer ethischen Beurteilung nach wie vor umstritten.