Wohltätiger Zwang

Als "wohltätig" können Zwangsmaßnahmen bezeichnet werden, die mit der Begründung des Selbstschutzes der Betroffenen (grundsätzlich aber auch des Schutzes von Dritten) durchgeführt werden. Solche Handlungen sind in Pflegeheimen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch der Behindertenhilfe und psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern zu beobachten. Dazu gehören unter anderem die freiheitsentziehende Unterbringung von Personen in Kliniken und anderen stationären Einrichtungen, die unfreiwillige Behandlung psychischer und somatischer Erkrankungen, die medikamentöse Ruhigstellung bei herausforderndem Verhalten sowie freiheitsentziehende Maßnahmen wie der Einsatz von Bettgittern oder Fixierungsgurten und strukturelle Zwänge vor allem in stationären Settings. Jede dieser Zwangsmaßnahmen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person dar und ist folglich in besonderem Maße ethisch und rechtlich rechtfertigungspflichtig. Dabei geht es jeweils um eine Abwägung zwischen Selbstbestimmung und Wohlergehen der betroffenen Person. Eine (weiche bzw. indirekte) Form von Zwang kann aber auch darin gesehen werden, dass die rechtlichen und ethischen Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Einwilligungsunfähigkeit, leichtfertig bejaht werden.

Der Deutsche Ethikrat hat am 1. November 2018 eine Stellungnahme veröffentlicht zu den Fragen, welche Formen von Zwang identifizierbar sind, welche Rolle Zwangsmaßnahmen in den verschiedenen hier angesprochenen Praxisfeldern spielen, inwiefern dies ethisch und rechtlich problematisch ist und welcher Veränderungsbedarf für die Praxis und deren gesetzliche Regulierung besteht.


Publikationen

Hilfe durch Zwang?

Bericht über die öffentliche Befragung des Deutschen Ethikrates


Veranstaltungen