Einrichtung eines Nationalen Ethikrates

Kabinettvorlage vom 25. April 2001


§ 1

Es wird ein Nationaler Ethikrat als nationales Forum des Dialogs über ethische Fragen in den Lebenswissenschaften gegründet.


§ 2

(1) Der Nationale Ethikrat bündelt den interdisziplinären Diskurs von Naturwissenschaften, Medizin, Theologie und Philosophie, Sozial- und Rechtswissenschaften. Er organisiert die gesellschaftliche und politische Debatte unter Einbeziehung der verschiedenen Gruppen. Er unterbreitet Informations- und Diskussionsangebote an die Bürgerinnen und Bürger (z. B. Ausstellungen, Veröffentlichungen, Internetforen etc.). Der Nationale Ethikrat führt jedes Jahr mindestens eine öffentliche Konferenz zu ethischen Fragen im Bereich der Lebenswissenschaften durch.

(2) Der Nationale Ethikrat nimmt Stellung zu ethischen Fragen neuer Entwicklungen auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften sowie zu deren Folgen für Individuum und Gesellschaft.

Der Nationale Ethikrat erarbeitet auch Stellungnahmen im Auftrag der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages.

(3) Der Nationale Ethikrat unterbreitet Empfehlungen für politisches und gesetzgeberisches Handeln.

(4) Der Nationale Ethikrat arbeitet mit den nationalen Ethikkommissionen und vergleichbaren Einrichtungen anderer, insbesondere europäischer Staaten und internationaler Organisationen zusammen.

(5) Der Nationale Ethikrat berichtet dem Bundeskanzler mindestens einmal jährlich zum 1. Oktober über den Stand der gesellschaftlichen Debatte.


§ 3

(1) Der Nationale Ethikrat besteht aus bis zu 25 Mitgliedern, die in besonderer Weise naturwissenschaftliche, medizinische, theologische, philosophische, soziale, rechtliche, ökologische und ökonomische Belange repräsentieren.

(2) Die Mitglieder des Nationalen Ethikrates dürfen weder der Bundesregierung oder einer Landesregierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(3) Die Mitglieder des Nationalen Ethikrates werden vom Bundeskanzler für die Dauer von 4 Jahren berufen. Wiederberufung ist einmal möglich.

(4) Die Mitglieder können jederzeit schriftlich dem Bundeskanzler gegenüber ihr Ausscheiden aus dem Nationalen Ethikrat erklären.

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.

(6) Der Nationale Ethikrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte für die Dauer von 4 Jahren eine den Vorsitz führende Person sowie eine zur Stellvertretung bestimmte Person. Wiederwahl ist einmal möglich.

(7) Der Nationale Ethikrat gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 4

(1) Der Nationale Ethikrat ist nur an den durch diesen Erlass begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.

(2) Seine Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden veröffentlicht.

(3) Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung der Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte zu einzelnen Fragen eine abweichende Auffassung, so hat sie die Möglichkeit, diese zum Ausdruck zu bringen.


§ 5

Der Nationale Ethikrat wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt, die bei der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften angesiedelt wird.


§ 6

Die Mitglieder des Nationalen Ethikrates erhalten auf Antrag eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz.


§ 7

Die Kosten des Nationalen Ethikrates und seiner Geschäftsstelle trägt der Bund.