Einrichtung eines Nationalen Ethikrates
Kabinettvorlage vom 25. April 2001
§ 1
Es wird ein Nationaler Ethikrat als nationales Forum des Dialogs über
ethische Fragen in den Lebenswissenschaften gegründet.
§ 2
(1) Der Nationale Ethikrat bündelt den interdisziplinären Diskurs
von Naturwissenschaften, Medizin, Theologie und Philosophie, Sozial- und Rechtswissenschaften.
Er organisiert die gesellschaftliche und politische Debatte unter Einbeziehung
der verschiedenen Gruppen. Er unterbreitet Informations- und Diskussionsangebote
an die Bürgerinnen und Bürger (z. B. Ausstellungen, Veröffentlichungen,
Internetforen etc.). Der Nationale Ethikrat führt jedes Jahr mindestens
eine öffentliche Konferenz zu ethischen Fragen im Bereich der Lebenswissenschaften
durch.
(2) Der Nationale Ethikrat nimmt Stellung zu ethischen Fragen neuer Entwicklungen
auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften sowie zu deren Folgen für Individuum
und Gesellschaft.
Der Nationale Ethikrat erarbeitet auch Stellungnahmen im Auftrag der Bundesregierung
oder des Deutschen Bundestages.
(3) Der Nationale Ethikrat unterbreitet Empfehlungen für politisches und
gesetzgeberisches Handeln.
(4) Der Nationale Ethikrat arbeitet mit den nationalen Ethikkommissionen und
vergleichbaren Einrichtungen anderer, insbesondere europäischer Staaten
und internationaler Organisationen zusammen.
(5) Der Nationale Ethikrat berichtet dem Bundeskanzler mindestens einmal jährlich
zum 1. Oktober über den Stand der gesellschaftlichen Debatte.
§ 3
(1) Der Nationale Ethikrat besteht aus bis zu 25 Mitgliedern, die in besonderer
Weise naturwissenschaftliche, medizinische, theologische, philosophische, soziale,
rechtliche, ökologische und ökonomische Belange repräsentieren.
(2) Die Mitglieder des Nationalen Ethikrates dürfen weder der Bundesregierung
oder einer Landesregierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes
oder eines Landes angehören.
(3) Die Mitglieder des Nationalen Ethikrates werden vom Bundeskanzler für
die Dauer von 4 Jahren berufen. Wiederberufung ist einmal möglich.
(4) Die Mitglieder können jederzeit schriftlich dem Bundeskanzler gegenüber
ihr Ausscheiden aus dem Nationalen Ethikrat erklären.
(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für
die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.
(6) Der Nationale Ethikrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte für
die Dauer von 4 Jahren eine den Vorsitz führende Person sowie eine zur
Stellvertretung bestimmte Person. Wiederwahl ist einmal möglich.
(7) Der Nationale Ethikrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 4
(1) Der Nationale Ethikrat ist nur an den durch diesen Erlass begründeten
Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.
(2) Seine Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden veröffentlicht.
(3) Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung der Stellungnahmen, Empfehlungen
und Berichte zu einzelnen Fragen eine abweichende Auffassung, so hat sie die
Möglichkeit, diese zum Ausdruck zu bringen.
§ 5
Der Nationale Ethikrat wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer
Geschäftsstelle unterstützt, die bei der Berlin-Brandenburgischen
Akademie der Wissenschaften angesiedelt wird.
§ 6
Die Mitglieder des Nationalen Ethikrates erhalten auf Antrag eine Aufwandsentschädigung
sowie Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz.
§ 7
Die Kosten des Nationalen Ethikrates und seiner Geschäftsstelle trägt
der Bund.

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